Schwangerschaft in Portugal kann durchaus ein Thema sein, wenn man sich hier niedergelassen hat.
Dazu möchten wir an dieser Stelle an paar kleine Hilfestellungen geben. 

Ich bin schwanger - was nun?

Nach der Feststellung einer Schwangerschaft sollte man sich seinem Centro de Saúde vorstellen.

Als Privatversicherte vereinbart man einen Termin bei einem Arzt aus der Ärzteliste seiner Krankenversicherung. 
Wer sowohl privat wie auch über die Seg. Social versichert ist, kann natürlich auch beide Institutionen nutzen.

In der Regel wird bei diesem ersten Termin die Schwangerschaft notiert, man bekommt eine ganze Reihe an Terminen ausgehändigt, mögliche Krankheiten und Risiken werden angesprochen.
Man bekommt eine Überweisung für die 1. Ultraschalluntersuchung sowie eine weitere um Blutuntersuchungen durchzuführen (das kann je nach Centro de Saúde variieren).
So durchläuft man Monat für Monat der Schwangerschaft und geht monatlich zum "Check-Up".

Abono de família pré-natal - vorzeitiges Kindergeld

Nach der 13. Schwangerschaftswoche kann man Kindergeld beziehen, das sog. Abono de Família Pré-Natal. Dazu benötigt man ein vom Arzt ausgestelltes Attest, dass einem sowohl die Schwangerschaft wie auch die Schwangerschaftswoche bestätigt.

Um dieses Kindergeld beziehen zu können, muss man in Portugal eine Residencia nachweisen können, das persönliche Jahreseinkommen darf € 8.803,62 (Stand 2016) sowie das Gesamtvermögen der Familie (agregado familiar) nicht € 100.612,80 überschreiten. Darunter fallen u.a. Immobilien, Geldwerte, Aktien, Wertpapiere, Investmentfonds, etc.

Weitere Informationen zu Abono Pré Natal - Segurança Social

Mutterschutz - Elternzeit - Subsídio parental inicial

In Portugal ist die Elternzeit und -geld miteinander verknüpft, so dass man sich frühzeitig für eine Variante entscheiden muss, damit die Zahlung in dieser Zeit gewährleistet ist.

Elternzeit

Im September 2015 wurde auf die bestehende Regelung zwischen 120 und 150 zusammenhängenden Tagen, die Möglichkeit hinzugefügt, dass beide Elternteile gleichzeitig ihren Anspruch geltend machen können (im Falle einer Totgeburt lediglich 120 Tage).

Die nachfolgende Regelung gilt frühestens nach Ablauf der 6 Wochen Mutterschutz.

Für den Fall, dass sich beide Elternteile darauf einigen, einzeln eine zusammenhängende Zeitspanne von 30 Tagen, oder aufgeteilt auf 2 mal 15 Tage, wird die Elternzeit um weitere 30 Tage verlängert, so dass aus den 120 Tagen 150 Tage werden und die 150 Tage werden auf 180 Tage aufgestockt. Diese Regelung gilt jedoch nur für Lebendgeburten. Bei Mehrlingsgeburten erhält man für jedes Kind je 30 Tage.

Mutterschutz und Vaterschaftsurlaub

Der Mutterschutz beträgt 72 Tage, welche wie folgt aufgeteilt sind: 

  • 30 Tage (maximal) vor der Geburt, wenn die Mutter einer Arbeit nachgeht und
  • 42 Tage (6 Wochen) nach der Geburt. Diese Frist ist gesetzlich vorgeschrieben und muss eingehalten werden.

Diese Zeiten werden auf die Elternzeit angerechnet, d.h. dass diese 72 Tage von den 120 bzw. 150 abgezogen werden müssen.

Grundsätzlich steht Schwangeren das Recht auf 120 Tage Mutterschaftsurlaub zu, davon mindestens sechs Wochen nach der Geburt. Außerdem besteht Anspruch auf Freistellung zur Schwangerenberatung. Während dieser Zeit gibt es Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Der Vater hat einen gesetzlichen Anspruch auf 10 Arbeitstage Vaterschaftsurlaub nach der Geburt.

  • 5 zusammenhängende Tage unmittelbar nach der Geburt
  • 5 weitere Tage müssen innerhalb der ersten 30 Tage nach der Geburt genommen werden, wobei diese nicht mehr zusammenhängend genommen werden müssen.
  • Bei Mehrlingsgeburten erhält der Vater für jedes Zwillingskind 2 weitere Tage.
  • Zusätzlich kann er freiwillig 10 weitere Tage anhängen. Auch hier erhält man bei Mehrlingsgeburten jeweils 2 weitere Tage.

Weitere Infos zu diesem Thema: Mutterschutz und Elternzeit 

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